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Machtfaktor Bundespräsident
Eine Ent-täuschung
Eine Nachlese in Auszügen
Am 29. Februar 2004 fand in der Nationalbibliothek in Wien die achte Veranstaltung des Instituts für eine offene Gesellschaft statt. Es ging um die Kompetenzen des/der Bundespräsidenten/-in, ob diese ausreichen oder erweitert werden sollen und ob der Begriff Machtfaktor überhaupt angebracht ist. Ist dieses Amt zur Absicherung von Rechtsstaat und Demokratie notwendig? Welche Befugnisse sind zeitgerecht, welche überholt? Wie soll das Amt ausgestaltet sein, um den Anforderungen eines Kontrollinstruments auch gerecht zu werden, welches Anforderungsprofil sollte die Person mitbringen, die dieses Amt führt? Es ging aber auch um die Frage, warum das Amt in den letzten Jahren so stark ins Gerede gekommen ist und um die Verantwortung der WählerInnen.
Eingeladen waren die VerfassungsjuristInnen Gabriele Kusko-Stadlmayer, Heinrich Neisser und Heinz Mayer. Das Gespräch moderierte Heide Schmidt.
Lesen Sie hier eine Mitschrift der gesprochenen
Worte in Auszügen.
Heide Schmidt: Ich halte diese Diskussion im Vorfeld einer Wahl, die meiner Meinung nach von besonderer Relevanz ist, für notwendig. Wo sind die Zusammenhänge zwischen der Funktion des Bundespräsidenten, den Kompetenzen, die diese Funktion hat und der Art und Weise, wie diese Funktionen ausgeübt werden? Verändert das etwas in der Gesellschaft oder ist es wirklich völlig egal, weil, wie die öffentliche Wahrnehmung oft meint, diese Funktion sowieso nur aufs Repräsentieren beschränkt ist. Ich glaube das nicht, aber Sie werden nach der Diskussion Ihr persönliches Resumée ziehen. Deshalb freue ich mich, eine so kompetente Runde hier zu haben. Ich möchte mit einer Voraussetzung in diese Diskussion einsteigen: Welche Möglichkeiten hat der Bundespräsident aufgrund unserer Verfassung überhaupt? Man feiert dieser Tage das einjährige Jubiläum einer Regierung, die, wie man weiß, nicht das Wohlwollen des Bundespräsidenten hat. Man weiß dies aufgrund seiner Miene, die er jedenfalls bei der ersten Angelobung getragen hat und es ist schon kurios, das die Miene zu einem derartigen Stellenwert in der Öffentlichkeit gekommen ist. Das allein verunsichert schon viele Bürgerinnen und Bürger, was die Möglichkeiten des Bundespräsidenten betrifft, weil das ein so krasser Gegensatz war: Auf der einen Seite offenkundig nicht das Vertrauen zu haben, aber auf der anderen Seite dennoch angeloben zu müssen. Inwieweit ist der Begriff Machtfaktor überhaupt angebracht?
Gabriele Kucsko-Stadelmayer: Der Begriff „Staatsoberhaupt“ ist gar nicht passend, denn der Bundespräsident steht nicht über der Regierung, er ist sowohl der Regierung als auch dem Parlament in der parlamentarischen Demokratie untergeordnet. Er kann die Regierung zwar ernennen, aber er ist nicht weisungsgebend und führt auch nicht den Vorsitz in der Bundesregierung. Er ist bei allen Vorschlägen zeichnet er nur gegen, was die Regierung bereits unterzeichnet hat. Er kann höchst selten ohne Regierung tätig werden. Er ist nicht nur kein Monarch, er ist auch kein Präsident einer Präsidentschaftsrepublik, wie in den USA oder Frankreich. Die Verfassung bezeichnet ihn als eines der obersten Organe der Vollziehung und räumt ihm eine Reihe von Einzelkompetenzen ein, die er im Zusammenwirken mit anderen Staatsorganen auszuüben hat. Es ist ihm daher fast kein Alleingang möglich. Wir unterscheiden zwischen den Befugnissen nach außen und nach innen. Nach außen ist es v.a. das völkerrechtliche Vertretungsbefugnis, d.h. er ist der Repräsentant der Republik Österreich im internationalen Bereich, er unterzeichnet Staatsverträge, beglaubigt Diplomaten, er vertritt die Republik nach außen. Im innenpolitischen Bereich steht im Zentrum seine Befugnis zur Regierungsbildung, die politisch bedeutendste Befugnis, er ernennt den Bundeskanzler, da ist er vorschlagsfrei, aufgrund seines Vorschlags dann die Mitglieder der Bundesregierung, er kann sie auch entlassen. Er kann den Nationalrat auflösen, allerdings nur auf Vorschlag der Bundesregierung – eine Konstellation, die sehr selten auftritt. Mit diesen Notkompetenzen im Zusammenhang steht auch das Recht zur Erlassung von Notverordnungen. Dieses Recht wurde 1929 sehr stark eingeschränkt. Er ernennt die Bundesbeamten, die Richter, hat den Oberbefehl über das Bundesheer, Begnadigungsbefugnisse, Legitimationbefugnis unehelicher Kinder. Es gibt eine Reihe solcher Befugnisse, aus denen aber ersichtlich ist, dem Bundespräsident kommt keine Macht zu. Die österreichische Verfassung räumt dem Bundespräsidenten auch nicht die Macht ein, über die Verfassung zu wachen. Der französische Präsident hat die Möglichkeit, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen und dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Trotzdem hebt ihm die Volkswahl aus dem politischen Gefüge als ein besonderes Organ hervor. Das gibt ihm die Möglichkeit und vielleicht auch die Verpflichtung, sein Amt parteiunabhängig auszuüben.
Heide Schmidt: Dieser Einstieg unterstreicht das Spannungsverhältnis, das oft als Widerspruch aufgefasst wird, zwischen der Tatsache, dass der Bundespräsident die überwiegenden Akte nur auf Vorschlag der Bundesregierung setzen kann und der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Rechts auf der anderen Seite, die aber nicht näher definiert ist und auch keine Prüfungskompetenz auf Verfassungsmäßigkeit vorgibt. Trotzdem eine Art der Kontrolle, die Wirkung entfaltet ohne konkret festgeschrieben zu sein. Und diese Wirkung hängt nicht nur stark davon ab, wer dieses Amt ausübt, sondern auch dass dieses Amt durch eine Volkswahl legitimiert ist. Ist dieses Spannungsverhältnis ein kreatives für die Gesellschaft?
Heinrich Neisser: Insgesamt ist dieses System ein sinnvolles. Die Verteilung der Macht an die Institutionen ist auch in der Demokratie ein ganz wichtiger strategischer Gesichtspunkt. 1929 wurde ein Machtdreieck institutionalisiert, Regierung, Parlament und Bundesregierung. Diese machtpolitische Verteilung macht Sinn. Ich halte nichts davon, dass der Bundespräsident Frühstücksdirektor oder reines Repräsentativorgan ist. Die politische Funktion wird allerdings nicht immer sichtbar. Die österreichischen Bundespräsidenten, die seit 1951 vom Volk gewählt wurden, haben diese Funktion nie sehr in den Vordergrund gestellt. Sie haben immer sehr zurückhaltend agiert, auch wenn einige im Wahlkampf unterstrichen haben, ein aktiver Bundespräsident sein zu wollen. Der jetzige Bundespräsident, der zwischen Konsens und Dissens schwebt, hat diese politische Funktion schon auch erkennen lassen als er z.B. die politische Ernennungspraxis der Schuldirektoren thematisiert hat. Nicht unwesentlich ist auch, was er im Notstand könnte, der zum Glück noch nicht eingetreten ist, aber ein politisches System muss für solche Fälle Vorsorge treffen. Die Volkswahl gibt nicht nur eine formelle demokratische Legitimation, sondern ist auch politisch ganz wesentlich. Der österreichische Präsident steht also zwischen dem skandinavischen Modell und dem französischen, wo der Bundespräsident politische Macht als Vorsitzender der Regierung hat. Die Tripolarität der politischen Machtteile ist durchaus sinnvoll. Wenn wir einen Teil wegnehmen, gehen wir den englischen Weg: Regierung und Opposition.
Heinz Mayer: Dem kann ich mich durchaus anschließen, die Frage ist nur, warum ist das Amt in den letzten Jahren so stark ins Gerede gekommen? Beginnend mit Waldheim sind die Präsidenten in die Falle des aktiven Präsidenten getappt. Die Verfassung sieht aber keinen aktiven vor, sondern Krisenmanagement. Im operativen Geschäft haben Regierung und Parlament zu agieren, der Bundespräsident hat dafür zu sorgen, dass diese beiden Staatsorgane funktionieren. Die anderen Kompetenzen sind nicht so sehr von Bedeutung. Wie kläglich man daran scheitern kann, ein aktiver Bundespräsident zu sein, wenn die Verfassung das nicht zulässt, hat Klestil bei der Regierungsbildung 2000 gezeigt. Sein Versuch, die Regierungsbildung zu verhindern oder zumindest zu verzögern, hat gezeigt, dass er nur eine Regierung ernennen kann, die eine Parlamentsmehrheit hinter sich hat. Entweder er beugt sich der politischen Konstellation oder er macht von seinem Recht Gebrauch, den Nationalrat aufzulösen. Das hätte er können, aber er muss sich überlegen, welche Folgen hat das. Er hat die Möglichkeit damals zum Glück nicht gewählt, obwohl es wichtig ist, dass es die Möglichkeit gibt. Jetzt das Amt des Bundespräsidenten abschaffen zu wollen, wenn dieser so offensichtlich die Regierung ablehnt, heißt nichts anderes als ein lästiges Instrument der Kontrolle abschaffen zu wollen. Wieweit eine Regierungsmehrheit bereit ist, sich demokratischer Kontrollen zu entledigen, ist ein Gradmesser.
Heinrich Neisser: Man kann Staatsämter nicht nur nach den Kompetenzen beurteilen, sondern die moralische Autorität ist ausschlaggebend. Dafür ist das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger wichtig und ein positives Zeichen. Seine Aussagen sollen Resonanz und Widerhall finden.
Gabriele Kucsko-Stadelmayer: Man darf die Möglichkeiten nicht überschätzen. In der Praxis sind die Slogans des Wahlkampfes nicht umzusetzen. So ist etwa die Möglichkeit Unterschriftverweigerung nur in den seltensten Fällen gegeben. Die Wirksamkeit eines Präventivcharakters einer moralischen Autorität würde ich sehr bejahen. Trockenlegung von Sümpfen ist in diesem Amt nicht möglich, aber durch das Schaffen von Präzedenzfällen kann er durchaus wirksam sein. Mit mit Augenmaß getroffenen Entscheidungen kann man durchaus moralisch wirken.
Heinz Mayer: Das Amt des Bundespräsidenten ist in Österreich beschädigt. Das hat begonnen mit Waldheim, der Weizäcker in Deutschland als Vergleich hatte, was nie zu seinem Vorteil ausging. Das hat sich bei Klestil fortgesetzt, der einen unglücklichen Wahlkampf führte und unglücklich persönliche Entwicklungen genommen hat. Das hat deutlich gezeigt, dass ein Staatsamt, das so wichtige Kompetenzen hat – ich erinnere: der Bundespräsident kann allein die Regierung entlassen, eine neue bestellen und auf deren Vorschlag den Nationalrat auflösen und mit einer Notverordnung drei Monate regieren, allein, da braucht er niemanden fragen – so ein Amt braucht Format, eine Persönlichkeit, die Unabhängigkeit nicht nur signalisiert, sondern auch tatsächlich praktiziert. Er darf sich auch nicht dadurch beschädigen, dass er zu allem Möglichen einen Kommentar abgibt. Die Zurückhaltung, die frühere Bundespräsidenten praktiziert haben, hatte einen Grund. Daher wird jeder neue Bundespräsident Mühe haben, das Ansehen des Amtes wiederherzustellen. Man muss also ein Staatsamt nicht unbedingt abschaffen, um es wirkungslos zu machen, es genügt, dass man dort Leute hinschickt, die diesem Amt nicht gewachsen sind. So kann man die Demokratie ruinieren, wenn man in wichtige Funktionen Leute setzt, die diese nicht ausüben können. Wenn sie nicht das Format oder die nötige Unabhängigkeit haben, dann ist dieses Amt irgendwann einmal tot. Es gibt keine Demokratie ohne Demokraten. Die Verantwortlichen müssen Leute wählen, die sich den Herausforderung stellen. Politiker, die an der Spitze tätig sind, haben nicht nur für ihre Partei und ihre Klientel Verantwortung, sondern auch für den Staat. Moral und demokratisches Bewusstsein müssen nicht nur die Kandidaten haben, sondern auch die, die an der Besetzung mitwirken.
Heinrich Neisser: Die österreichische Praxis der Kandidatenauswahl ist eine mühsame, aber ein Anforderungsprofil ist auch problematisch, denn natürlich gibt es auch Kandidaten, die sich erst im Amt bewähren.
Heide Schmidt: Es soll ja auch die Verantwortung der Wählerin und des Wählers sein, dieses Anforderungsprofil einzufordern. Das wäre mein Anspruch.
Heinz Mayer: Das ist leider naiv. Aber ich erwarte von den Machthabern, dass sie darüber nachdenken – zumindest ein Mittagessen lang -, ob vorgestellte Kandidaten auch geeignet sind. Personalentscheidungen werden aber leider nicht so getroffen, dass zumindest annähernd die Besten kandidiert werden. Und das ist nicht nur beim Bundespräsidenten so.
Heinrich Neisser: Mit 6000 Unterschriften – also gar keine überwältigende Zahl - könnte ja jeder Bürger/jede Bürgerin eine Kandidatur organisieren. Wir nehmen alle den Parteienstaat viel zu resignativ zur Kenntnis. Niemand denkt über Alternativen nach. Organisieren wir doch unsere Quereinsteiger!
Heide Schmidt: Aus meiner oppositionellen Erfahrung weiß ich, dass diese 6000 Unterschriften sehr wohl ein Hürde sind. Für eine Persönlichkeitswahl vielleicht gerade noch machbar, aber ansonst sind diese Hürden schon das Instrumentarium der an der Macht befindlichen, um es den anderen schwer zu machen. Aber nicht nur bei dem aktuellen Kandidaten, auch nicht der Kandidatin – auch wenn ich eindeutige Präferenzen habe – möchte ich in Abrede stellen, dass trotz Kandidatur durch eine Partei dann Unabhängigkeit des/der im Amt befindlichen dennoch möglich ist. Ich erinnere an das Amt des Parlamentspräsidiums, des Rechnungshofes etc. Unabhängiges Agieren von vornherein auszuschließen, nur weil jemand von einer Partei kandidiert wurde, halte ich für eine amputierte Vorstellung von Menschen. Es ist schwierig, aber mein Menschenbild verwahrt sich mit den Erfahrungen, die ich gemacht habe, dass man derartiges ausschließen kann.
Gabriele Kucsko-Stadelmayer: Ich möchte noch auf zwei Punkte eingehen. Die Regierungsbildungsbefugnis des Bundespräsidenten sind in einem Verhältniswahlsystem gerade in Zeiten nicht mehr so klarer Mehrheiten ganz besonders unentbehrlich. Zwar sind seine Möglichkeiten eingeschränkt und die Minister brauchen das Vertrauen der Mehrheit des Nationalrates, aber gerade hier kommt dem Bundespräsidenten, wenn er eine moralische Autorität gegenüber den Hauptvertretern der Parteien hat, eine große Rolle zu, und mit viel Verhandlungsgeschick kann es ihm gelingen, Kompromisse zu erzielen. Ich wäre nicht für die Abschaffung.
Was kann der Bundespräsident, wenn er das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes beurkunden muss? Dieser Begriff ist in der Praxis und in der Judikatur noch nicht ganz ausgelotet worden. Vor kurzem hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass auch Verstöße gegen die Geschäftsordnung im Nationalrat, Verfassungswidrigkeiten begründen könnten. Wieweit aber die Prüfungsbefugnis geht, ist sehr strittig. Was zudem die inhaltliche Prüfungsbefugnis betrifft, darüber gibt es bisher noch keine einhellige Meinung. Die Mehrheit meint, dass bei gravierenden und offenkundigen inhaltlichen Mängeln der Bundespräsident die Unterschrift verweigern könnte, aber das ist noch sehr umstritten. Auch hier ist eine gewisse Zurückhaltung am Platz, der Bundespräsident sollte seine Möglichkeiten nicht zu sehr ausschöpfen.
Heinrich Neisser: Das Ernennungsrecht – der jetzige Bundespräsident hat dieses Recht gegenüber zwei Ministern in Anspruch genommen, indem er sie abgelehnt hat, halte ich für ein wichtiges Element, denn sonst würden etwa Minister innerfraktionell entschieden.
Ein inhaltliches Prüfungsrecht wäre nur sinnvoll, wenn man den Bundespräsidenten mit einer Art ‚conseil constitutionel’ ausstattet, wie in Frankreich, mit genügend Experten.
Unabhängigkeit ist möglich, aber sie ist untrennbar verbunden mit Zivilcourage. Die hat man, oder hat man nicht.
Ich glaube nicht, dass das Amt an Bedeutung verloren hat oder das Ansehen demoliert wurde. Die Wahlbeteiligung ist eine gewissen Konstante, da gibt es keinen sichtbaren Abfall. Der neue Amtsinhaber wird eine unglaubliche Sensibilität haben müssen, was man kommentieren, oder was man besser nicht kommentieren soll. Die Fähigkeit zur Zurückhaltung, aber auch die Fähigkeit, das richtige Wort zum richtigen Zeitpunkt zu sagen, ist eine Frage des berühmten Gespürs und kann in keinem Anforderungsprofil festgeschrieben werden.
Heinz Mayer: Wenn die Kandidatin wesentliche Kompetenzen streichen will, dann kann man nur hoffen, dass das wohl durchdacht ist. Denn wenn sie diese Kompetenzen streichen, dann ändert sich das Amt damit. Dann bleibt wirklich die eheliche Erklärung von Kindern und Abschluss von Staatsverträgen und Empfang von Gesandten über. Man kann natürlich die Frage diskutieren, wenn der Bundespräsident eh nie die Regierung entlassen hat und eh nie den Nationalrat aufgelöst hat in der 2. Republik und das dann zur Frage führt, wozu brauchen wir ihn überhaupt, dann kann man die Frage stellen, ist es gerechtfertigt, das beizubehalten. Wir schaffen ja auch die Feuerwehr nicht ab, nur weil es lange Zeit nicht gebrannt hat. Genauso muss man den Bundespräsidenten sehen. Er soll auch nicht ständig die Regierung feuern, oder sich einmischen. Er soll aber die Möglichkeit haben, wenn er zum Ergebnis kommt, dass eine knappe Mehrheit – wenn auch demokratisch an die Macht gekommen – das Volk zu tyrannisieren beginnt, Neuwahlen herbeizuführen. Mehr kann er eh nicht tun, und das sollte man ihm nicht nehmen. Die Situation in der 2. Republik war ja auch immer so, dass es mit den zwei großen Parteien gar nichts gebracht hätte, denn hätte er Neuwahlen verlangt, wären wieder die beiden Großparteien an die Macht gekommen. Jetzt gibt es mehrere Parteien und mehrere Möglichkeiten politischer Mehrheitsfindung, daher wird es interessanter und daher sollte man diese Befugnis auch beibehalten.
Nachdrücklich warnen möchte ich vor dem Vorschlag, dem Bundespräsidenten im Bereich der Gesetzgebung stärkere Kompetenzen einzuräumen. Das ändert das Amt in einer qualitativen Weise. Er wird damit ins politische Tagesgeschäft gezogen. Stellen Sie sich vor, ein Bundespräsident vor seiner Wiederwahl ist konfrontiert mit einer Pensionsreform, die auf breite Kritik stößt. Wozu wird er dann geneigt sein. Zu viele tagespolitische Anliegen, die er nicht zulassen soll, würden an ihn herangetragen. Zur Prüfung von Gesetzen ist der Verfassungsgerichtshof da.
Heide Schmidt: Der tschechische Präsident hat ein Rückverweisungsrecht an den Nationalrat, wenn er ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken hat.
Heinz Mayer: Darüber kann man nachdenken, das gibt es in Italien auch. Aber den Bundespräsidenten das Recht zu geben, ein Gesetz zu blockieren, das halte ich für zu weit gehend. Da kommt er ins operative Tagesgeschäft. Man kann nicht gleichzeitig Vorstand und Aufsichtsrat sein.
Im österreichischen Verfassungskonvent sind alle Positionen, die Sie aus den Medien kennen, vorgekommen. Beibehaltung ohne Wenn und Aber, Abschaffung bzw. Reduktion des Amtes auf einen Oberombudsmann, wenig durchdachte Vorschläge. Alle Änderungsvorschläge hatten eher den derzeitigen Amtsinhaber als das Amt als treibende Kraft. Konsens gibt es nur in einem Punkt: Wenn es zu Änderungen kommen sollte, dann jedenfalls nicht in der nächsten Amtsperiode, diese würden frühestens 2010 wirksam werden.
Heinrich Neisser: Der Oberbefehl ist eine Restgröße. Die reale militärische Bedeutung ist gering. Diese Funktion könnte man streichen.
Heide Schmidt: In der augenblicklichen Situation muss ein Thema noch angesprochen sein, nämlich welche Signalwirkung diese Wahl für die Frauen hat. Ich sehe Elfie Hammerl und frage sie direkt.
Elfriede Hammerl: Frau sein allein, genügt nicht. Gerade bei Ferrero-Waldner finde ich die Frauenkarte etwas merkwürdig, weil sie niemals diesbezügliche Ambitionen erkennen hat lassen. Sie sagt von sich selbst, sie sei zwar emanzipiert, aber keine Feministin. Sie gibt sich also mit dem zufrieden, was Feministinnen bisher erkämpft haben, setzt sich aber ihrerseits nicht für Frauen ein. Die Frauenkarte ist also überflüssig. Was bleibt, ist eine Kandidatin, die ein relativ konservatives Frauenbild verkörpert. Es stellt sich nicht die Frage, will ich eine Frau wählen, sondern da halte ich es mit Barbara Coudenhove-Kalergi: Bei gleicher Qualifikation hätte ich eine Frau gewählt. Wenn wir annehmen, sie würde es, und sie ist keine gute Präsidentin, muss man aber davon Abstand nehmen, zu sagen, sie beschädigt damit das Ansehen der Frauen. Denn hier gilt: Emanzipation ist erst dann vollzogen, wenn auf Chefposten genauso viele unfähige Frauen sitzen wie Männer.
Gabriele Kucsko-Stadelmayer: Grundsätzlich wäre es schon ein gutes Signal, eine Frau an der Spitze des Staates zu haben, aber das ist nicht genug und hat nichts mit der Qualifizierung zu tun. Problematisch ist vor allem, wenn man sagt, die typischen Eigenschaften einer Frau eignen sich besonders gut für das Amt, denn ich weiß bis heute nicht, was die typischen Eigenschaften einer Frau sind. Ich würde auch nicht wollen, wenn jemand sagt, die typischen Eigenschaften eines Mannes würden ihn besonders für dieses Amt qualifizieren. Das erinnert an die 70er Jahre als Professoren an der juridischen Fakultät meinten, Frauen eigenen sich nicht für das Jusstudium, sie seien zu emotionell und könnten nicht rational denken. Das ist ein typisches Vorurteil. So wie man aber Frauen wegen der Geschlechtszugehörigkeit nicht von Vornherein ausschließen soll, so wenig qualifiziert Frausein allein.
Heide Schmidt: Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes soll bei gleicher Qualifikation zwar der Frau der Vorzug gegeben werden, aber bei dieser Wahl wird das Wahlergebnis zeigen, welche Argumente die schlagenderen waren.
Heinz Mayer: Für den hypothetischen Fall, dass sich einmal kein Kandidat zur Verfügung stellen sollte, hat die Verfassung vorgesehen, dass die drei Präsidenten des Nationalrates dieses Amt ausüben. Aber damit würde ein Stück potentielle Unabhängigkeit verloren gehen, denn die Präsidenten sind ja dem Nationalrat verpflichtet.
Heinrich Neisser: Wenn man an den Wähler appellieren will, eine politische Entscheidung zu treffen, an seine Verantwortung, eine Qualitätsentscheidung zu treffen, dann muss diese Voraussetzungen ermöglichen, nämlich einen Wahlkampf zu erleben, der politisch substantiell ist, der politische Transparenz erzeugt. Davon sind wir weit, weit entfernt.
Gabriele Kucsko-Stadelmayer: 1919 hatten wir ja bereits diesen Vorschlag, das Amt des Bundespräsidenten mit jenem des Nationalratspräsidenten zu vereinen. 1920 hat man sich aber doch geeinigt, das Amt zu trennen, allerdings noch nicht mit den Notfallskompetenzen, die 1929 eingeführt wurden, aber auch noch nicht mit einer Volkswahl. Die Zwischenkriegszeit hat aber doch gezeigt, dass das keine ideale Lösung ist. Die Notfallskompetenzen und die Volkswahl sind aber sinnvoll.
Heide Schmidt: Entscheidungsgrundlagen für die Entscheidung des Wählers/der Wählerin zu schaffen, wäre auch Aufgabe des ORF, der dieser Aufgabe nicht ausreichend nachkommt.
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